Es wird eine stringente Politik in Bezug auf Bebauungspläne gefordert.
Es kann nicht sein, dass
- in Oberperl eine Veränderungssperre eingeführt wird um gigantische Bauprojekte zu verhindern,
- Bauherren im Hammelsberg IV strickte Vorgaben gemacht werden
- Gleiches gilt im Baugebiet Hammelsberg V
- Sowie in der jüngsten Anpassung Hammelsberg V
aber im Exposé zum Interessenbekundungsverfahren hieß es wörtlich:
"Insofern ergeben sich hieraus keine Restriktionen, da das Konzept
in den Entwurf des Flächennutzungsplanes übernommen werden kann.
Auch aus den übergeordneten landesplanerischen Vorgaben ergeben
sich keine Einschränkungen für das Projektgebiet."
Diese Aussage war von Beginn an äusserst unrealistisch weil durch die Satzung "Sanierungsgebiet Ortsmitte Perl"
von 1986 bereits deutlich wird, dass die Gemeinde grundsätzlich ein Interesse daran hat die Bebauung zu Regeln und durch Vorschriften zu lenken.
Man hätte sich also sehr viel Ärger ersparen können, wenn man bereits zu diesem Zeitpunkt ortsübliche Bauvorschriften mit aufgenommen hätte.
Diesen Fehler gilt es jetzt zu korrigieren, insbesondere durch die Aufnahme von:
- max 2 Stockwerke inkl. Staffelgeschoss
- Schrägdach mit einer Neigung von min. 14-40°
- Bei einer Dachlänge von mehr als 15m müssen min. alle 7,5 m eine Gaube eingebaut werden (siehe Kindergarten, Ortsmitte, etc.)
- WA oder MI
- offene Bauweise
- GRZ < 5
Sowie der Vermeidung von Ausnahmeregeln wie:
- Die zulässige Gebäudeoberkante der baulichen Anlage kann durch untergeordnete Bauteile (technische Aufbauten, etc.) auf max. 20% der Grundfläche bis zu einer Höhe von max. 3 m überschritten
werden.
- In der abweichenden Bauweise analog § 22 Abs. 4
BauNVO sind Gebäudelängen von mehr als 50 m zulässig.
- Zugänge, Wege, Rampen, Notausgänge, Zufahrten
für Rettungsfahrzeuge, Anleiterflächen und weitere
Erschließungselemente sowie Optionsflächen für Lüftungsschächte
dürfen auch außerhalb der Flächen für
Stellplätze / Tiefgaragen und außerhalb der überbaubaren
Grundstücksfläche errichtet werden.
- Stützmauern bis zu einer Höhe von 3,50 m, Lärm- und Sichtschutzwände sind zulässig (auch innerhalb der
Abstandsflächen).